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   OVG Berlin, 02.03.2004 - 8 B 25.02   

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OVG Berlin, 02.03.2004 - 8 B 25.02 (https://dejure.org/2004,13789)
OVG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2004 - 8 B 25.02 (https://dejure.org/2004,13789)
OVG Berlin, Entscheidung vom 02. März 2004 - 8 B 25.02 (https://dejure.org/2004,13789)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Hörfunkgeräte und Fernsehgeräte; Bereithaltung von Hörfunkgeräten und Fernsehgeräten zum Empfang in Seniorenfreizeitstätten; Begriff der Einrichtungen der Altenhilfe; Anspruch auf Zugang zum Medium Rundfunk; ...

  • Judicialis

    BefrVO § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; BefrVO § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; BefrVO § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; BefrVO § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; ; BefrVO § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1; ; BefrVO ... § 3 Abs. 1 Satz 5; ; BSHG § 72; ; BSHG § 75 Abs. 1; ; BSHG § 93; ; GewStG § 3 Nr. 20; ; GewStG § 3 Nr. 20 lit. a; ; GewStG § 3 Nr. 20 lit. c; ; AO §§ 51 bis 68; ; RGebStV § 6 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 332
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

    Auszug aus OVG Berlin, 02.03.2004 - 8 B 25.02
    Abgesehen davon aber, dass der durch die Befreiung von Einrichtungen der Altenhilfe bedingte Ausfall von Rundfunkgebühren nicht notwendigerweise der Gemeinschaft der übrigen Gebührenzahler aufgebürdet werden muss, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk zusätzlich zu den Einnahmen aus der Rundfunkgebühr über andere bedeutende Einnahmequellen, namentlich Einnahmen aus der Rundfunkwerbung verfügt, die zum Ausgleich solcher Mindereinnahmen herangezogen werden können, ist es jedenfalls allgemein anerkannt, dass der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit durch hinreichend bestimmte Befreiungsvorschriften, mit denen dem Sozialstaatsprinzip in angemessenem Umfang Rechnung getragen wird, je nach Einrichtung und Umständen modifiziert werden kann (Lichtenfeld a.a.O., Rn. 142; Osterloh, in Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl. 2003, Art. 3 Rn. 173 für soziale Differenzierungen nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen; auch Starck, in von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 3 Rn. 115; BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 - VBlBW 1994, 347 zur Staffelung von Kindergartengebühren nach Einkommen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 19 A 2637/00

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; Rundfunkempfangsgeräte; Dialysezentren

    Auszug aus OVG Berlin, 02.03.2004 - 8 B 25.02
    "Einrichtungen für behinderte Menschen" müssen zudem nicht einer stationär betriebenen beruflichen Ausbildung und Beschäftigung dienen, insbesondere wird nicht vorausgesetzt, dass behinderte Menschen in ihnen dauerhaft leben (vgl. OVG NW, Beschluss vom 12. März 2002 - 19 A 2637.00 - zitiert nach Juris = NVwZ 2002, 879).
  • VGH Bayern, 11.07.2001 - 7 B 00.2866
    Auszug aus OVG Berlin, 02.03.2004 - 8 B 25.02
    Der Senat vermag daher der Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 15. Januar 1996 - 2 S 1749.96 - zitiert nach Juris = VGHBW-Ls 1996, Beilage 3, B5 , ebenso Siekmann, in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2003, § 6 RGebStV Rn. 34 m.w.N.) und des Bayerischen VGH (Urteil vom 11. Juli 2001 - 7 B 00.2866 - zitiert nach Juris = VGHBY 54, 166 ff.) nicht zu folgen, allen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BefrVO genannten Einrichtungen liege ein enger Begriff in dem Sinne zu Grunde, dass nur solche Einrichtungen erfasst werden, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichen und durchführen.
  • OVG Berlin, 19.11.1996 - 8 B 117.96
    Auszug aus OVG Berlin, 02.03.2004 - 8 B 25.02
    Das gilt insbesondere auch für die Rundfunkgebühr (Herrmann, Rundfunkrecht, 1994 § 31 Rn. 49, 73 ff. [89]; Lohbeck, Die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkgebühr pp., Studien zur Rechtswissenschaft Bd. 69, S. 117), bei der es sich nach der Rechtsprechung des Senats ohnehin nicht um eine Gebühr im rechtstechnischen Sinne, sondern um einen Beitrag handelt, "der im Kontext der Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk und damit der demokratischen Funktion des (öffentlich-rechtlichen) Rundfunks zu sehen ist" (Senatsurteil vom 19. November 1996 - OVG 8 B 117.96 - zitiert nach Juris m.w.N.).
  • VG Hamburg, 20.04.2005 - 5 K 5418/04

    Seniorentreff; Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

    Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt dieser Begriff nach Überzeugung des Gerichts nämlich nicht voraus, dass eine solche Einrichtung stationär oder wenigstens teilstationär betrieben werden muss, ihre Benutzer also ständig oder zumindest längere Zeit in ihr untergebracht sind (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 2.3.2004, 8 B 25.02, Juris; OVG Münster, Urt. v. 18.8.2004, 19 A 2510/03, Juris; VG Hannover, Urt. v. 1.3.2004, 6 A 5293/02, Juris; VG Hamburg, Urt. v. 21.10.2004, 5 K 1401/04; a.A.: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.1.1996, 2 S 1749/95, Juris; BayVGH München, Urt. v. 11.7.2001, 7 B 00.2866 zu § 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BefrVO, Juris; OVG Münster, Beschl. v. 12.3.2002, NVwZ 2002, S. 879 zu § 3 Satz 1 Nr. 1 BefrVO; Siekmann in: Hahn/Vesting (Hrsg), Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV, Rdn. 34).

    Die in § 3 Satz 1 BefrVO ausdrücklich erwähnten Einrichtungen lassen daher nicht zwingend darauf schließen, dass der Begriff "Einrichtung" als Oberbegriff derart verstanden werden muss, dass ein zumindest teilstationärer Aufenthalt des betreuten Personenkreises erforderlich ist (OVG Berlin, Urt.v. 2.3.2004, 8 B 25.02, Juris; VG Hannover, Urt.v. 1.3.2004, 6 A 5293/02, Juris; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 15.1.1996, 2 S 1749/95, Juris).

    Danach sollen auch gemeinnützige und mildtätige Rechtsträger, die in besonderem Maße Dienste für die Allgemeinheit und sozial Schwachen leisten, im Interesse ihrer Klientel vor den mit der Rundfunkgebühr verbundenen finanziellen Belastungen bewahrt werden (vgl. OVG Berlin, Urt.v. 2.3.2004, 8 B 25.02, Juris).

    Der Wortlaut der Norm unterstreicht vielmehr die Annahme, der Gesetzgeber habe mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV ermöglichen wollen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dienenden Rechtsträgern in Anknüpfung an deren steuerrechtliche Begünstigung auch Befreiung von der Rundfunkgebühr für ihre nicht stationär betriebenen Einrichtungen zu gewähren (vgl. OVG Berlin, Urt.v. 2.3.2004, 8 B 25.02, Juris).

  • VG Braunschweig, 21.06.2005 - 5 A 322/04

    Altenhilfe; Altentagesstätte; Befreiung; Befreiungstatbestand; Einrichtung;

    Indem der Verordnungsgeber in der Befreiungsvorschrift auch Einrichtungen nennt, die nichtstationär betrieben werden, gibt er jedoch zu erkennen, dass er neben der vom Beklagten angeführten Zielsetzung auch sozialpolitische Zwecke verfolgt, nämlich gemeinnützige Einrichtungen, die in besonderem Maße Dienste für die Allgemeinheit leisten, im Interesse ihrer Benutzer vor den mit der Rundfunkgebühr verbundenen finanziellen Belastungen zu bewahren (ebenso OVG Berlin, Urt. v. 2.3.2004 - 8 B 25.02 - juris).

    Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer der auch in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass § 3 Abs. 1 BefrVO insgesamt ein enger Einrichtungsbegriff zugrunde liege, der nur Einrichtungen erfasse, die eine anstalts- bzw. heimmäßige Betreuung durchführen, nicht zu folgen (ebenso für Seniorenbüros OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 18.8.2004 - 19 A 2510/03 - juris; zu Seniorenfreizeitstätten OVG Berlin, Urt. v. 2.3.2004, a. a. O.; zu einer Altenbegegnungsstätte VG Hannover, Urt. v. 1.3.2004, a. a. O.; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1 1996 - 2 S 1749/95 - Bay. VGH, Urt. v. 18.4.2002 - 7 B 01.2383 - , OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.7 2001 - 12 A 10609/01 - jeweils zitiert nach juris).

  • OVG Sachsen, 29.03.2012 - 3 A 186/11

    Einheitliche Hörstelle

    Während sich das Oberverwaltungsgericht Berlin (Urt. v. 2. März 2004, NVwZ-RR 2005, 332) mit der Frage befasst hatte, ob eine Seniorenfreizeitstätte unter den damaligen Befreiungstatbestand fiel, hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 3. November 2010 - 7 ZB 10.2120 -, juris) über die Rechtsfolgen eines Wechsels in der Rechtsträgerschaft eines Krankenhauses zu urteilen.
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